Angesichts der aktuellen Hitzewelle geben wir folgende Hinweise:

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten, die auf § 7 der Arbeitsstättenverordnung beruhen, konkretisieren die Anforderungen an einzuhaltende Temperaturen. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll grundsätzlich 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Ist dies gleichwohl der Fall, muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn

              -      schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,

              -      besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert, oder

 

              -      hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

 

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 Grad Celsius, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren. Folgende Beispiele werden genannt:

              -      effektive Steuerung von Sonnenschutz / Lüftungseinrichtungen,

              -      Reduzierung der inneren thermischen Lasten,

              -      Lüftung in den frühen Morgenstunden,

              -      Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitsverlagerung,

              -      Lockerung der Bekleidungsregelungen,

              -      Bereitstellung geeigneter Getränke.

 

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 35 Grad Celsiuis, gelten neben der Einleitung von technischen Maßnahmen pp. organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!