Von Rechtsanwalt Manfred v. Gizycki

 

Kann ein Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Nutzung seines privaten Pkw entstanden sind, als er – letztlich rechtswidrig – an einen anderen Ort versetzt wurde?

 

 

 

Antwort:

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst beim Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 für mindestens zwei Jahre, ggf. auch länger, in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten Pkw. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage u. a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate von Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer in Kilometergeld in Höhe von 30 Cent beanspruchen.

 

In letzter Instanz entschied nun das Bundesarbeitsgericht am 28. November 2019 (8 AZR 125/18), dass er von der Beklagten als Schadensersatz die Kosten verlangen kann, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Zur Bemessung der Schadenshöhe sind die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Danach sind für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kilometergeld zu zahlen.

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