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Von Rechtsanwalt Manfred v. Gizycki

 

Die Außendienstmitarbeiterin eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie erhielt bei gleicher Tätigkeit weniger Entgelt als zwei Arbeitskollegen, wovon der eine vor seiner Einstellung darauf bestand, die Tätigkeit gar nicht erst aufnehmen zu wollen, wenn man auf seine hohe Gehaltsforderung nicht eingehe. Die Arbeitgeberin erfüllte diese Forderung. Die Klägerin klagte nun auf die Differenz zwischen ihrem und dem Gehalt des Kollegen, der besser verhandelt hat.

Das Bundesarbeitsgericht betätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass allein der Umstand, dass der Arbeitgeber Beschäftigte verschiedenen Geschlechts mit vergleichbarer Tätigkeit unterschiedlich bezahlt, genügt, um die Vermutung einer unmittelbaren Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ im Sinne von § 22 AGG zu begründen.

Hier hätte der Arbeitgeber Tatsachen vortragen müssen und ggf. beweisen, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts genügte hierfür offenbar weder der Verweis auf ein besseren Verhandlungsergebnis noch das Interesse des Arbeitgebers an der Gewinnung des Arbeitnehmers. Das Urteil vom 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) liegt bisher erst als Pressemitteilung vor.

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