Anna Fischer

 

 

 

 

 

 

 

 

Von Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Fischer

Ein Arbeitnehmer beantragte Elternzeit, trennte sich dann aber von der Mutter seines Kindes und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Weil er nicht mehr mit seinem Kind zusammenlebte, wollte er doch lieber weiterarbeiten und nahm die beantragte Elternzeit zurück. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch, dass eine verlangte Elternzeit auch dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer vorher aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind auszieht, so das Urteil der Erfurter Richter vom 6. Oktober 2026, Az. 9 AZR 11/26.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein seit 2011 beschäftigter Mitarbeiter hatte Elternzeit von Mitte Mai 2024 bis Mitte Mai 2025 beantragt. Noch vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Mutter seines Kindes und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das gemeinsame Kind blieb bei der Mutter. Daraufhin entschied der Mann, er wolle doch weiterarbeiten und erklärte gegenüber dem Arbeitgeber, dass er seine Elternzeit nicht mehr wahrnehmen möchte. Der Arbeitgeber lehnte die Weiterbeschäftigung während der beantragten und bestätigten Elternzeit jedoch ab, u. a., weil er bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt hatte.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Elternzeit noch gar nicht begonnen hatte, so dass man ihn an die Beantragung nicht binden könne. Weil er nicht mehr mit seinem Kind in einem Haushalt lebe, seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit entfallen, er erhalte ebenfalls kein Elterngeld.

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, gab dem Arbeitnehmer zunächst Recht. Vor dem BAG hatte dieser jedoch keinen weiteren Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Arbeitnehmer an sein Elternzeitverlangen grundsätzlich gebunden. Dies soll nämlich gerade dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. Hat der Arbeitgeber sich auf die angekündigte Abwesenheit eingestellt und etwa eine Vertretung eingestellt, soll die Elternzeit nicht allein durch eine spätere Veränderung der persönlichen Verhältnisse wieder entfallen. Der nachträgliche Wegfall einer Voraussetzung für die Elternzeit kann deshalb nichts mehr an ihrem Beginn ändern, so die Richter am BAG.

Das BEEG sieht nur für einen besonderen Fall ein automatisches Ende der Elternzeit vor, nämlich nur dann, wenn das Kind während der Elternzeit stirbt, endet diese gemäß § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen später. Ansonsten richtet sich eine vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 BEEG, hierfür benötigt der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers. Dies gilt nach Auffassung des BAG auch dann, wenn die bereits beantragte Elternzeit gar nicht erst angetreten werden soll.

Nur in bestimmten Härtefällen ist die Position des Arbeitnehmers besser. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nennt etwa eine schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder den Tod eines Elternteils oder Kindes sowie eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Der Wegfall des Elterngeldanspruches, wie von dem Arbeitnehmer argumentiert, begründet allein jedoch noch keinen besonderen Härtefall.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie schafft für Arbeitgeber erhebliche Planungssicherheit. Ein Elternzeitantrag ist und bleibt damit verbindlich, Unternehmen können sich grundsätzlich darauf verlassen und Vertretungen entsprechend einstellen. Etwaige Rückkehrwünsche vor Ablauf der beantragten Elternzeit sollten Arbeitgeber dennoch im Einzelfall prüfen und eine Ablehnung schriftlich und zeitnah begründen.

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