Von Rechtsanwältin Anna Fischer anna fischer neu

Antwort:

Laut aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2020 (Aktenzeichen: 5 AZR 387/19) besteht ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers aus einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Arbeitsvertragsparteien um die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Kläger war bei der Beklagten als Bauhandwerker beschäftigt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger seit dem Jahr 2011 mehrere Kündigungen aus, unter anderem kündigte sie im Jahr 2013 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger erhob gegen diese sowie gegen weitere vorangegangene Kündigungen Kündigungsschutzklagen, die er allesamt gewann. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand daher fort. Dennoch zahlte die Beklagte seit dem Monat Februar 2013 keine Vergütung an den Kläger. Dieser machte daher klageweise Annahmeverzugslohn für die Zeit ab Februar 2013 unter Anrechnung von bezogenem Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II geltend. Die Beklagte erhob im Rahmen des Klageverfahrens den Einwand, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitig einen Verdienst zu erzielen. Widerklagend machte sie daher Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter in der Zeit vom Februar 2013 bis November 2015 dem Kläger unterbreiteten Stellenangebote Dritter geltend. Das Arbeitsgericht gab der Widerklage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Schließlich wies auch das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht unter anderem Folgendes aus:

Die Beklagte (Arbeitgeber) hat einen Anspruch auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Grundlage dieses Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB. Zwar besteht im Grundsatz keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Abweichend hiervon kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Diese Auskunftsansprüche können dann bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB setzt Folgendes voraus: Das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, die dem Grunde nach feststehende oder im vertraglichen Bereich zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner als abschließend auch die Vermeidung des Unterlaufens der allgemeinen Beweisgrundsätze durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs.

Eine daher erforderliche Sonderrechtsbeziehung kann unter anderem auf einer vertraglichen Beziehung der Parteien beruhen oder auf der Abwicklung einer vertraglichen Beziehung. Im Rahmen des erforderlichen Leistungsanspruchs wird geprüft, ob derjenige, der Auskunft fordert, durch das Verhalten desjenigen, von dem er Auskunft verlangt, bereits in seinem bestehenden Recht so betroffen ist, dass nachteilige Folgen für ihn ohne die Auskunftserteilung eintreten können. Ist ein Vertragspartner zur Begründung von Einwendungen, die er gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des anderen Vertragsteils geltend machen will, auf die Information durch den anderen angewiesen, genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung begründet ist. Der Auskunftsberechtigte muss des Weiteren alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Für ihn darf kein anderer, näher liegender oder leichterer Weg zur Beseitigung seines Informationsdefizits bestehen. Die Auskunftserteilung ist dem Antragsgegner zumutbar, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind und er hierdurch nicht unbillig belastet wird.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gegeben. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber machte gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn Einwendungen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG geltend, für die er darlegungs- und beweisverpflichtet war. Hiernach muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, wenn nach Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitgeber war durch die vom Arbeitnehmer erhobene Zahlungsklage in seinen vertraglichen Rechten betroffen, da die Anrechnung eines etwaigen Verdienstes bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs hindert. Das Gericht sah es des Weiteren als erwiesen an, dass die geforderte Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung böswillig unterlassener anderweitiger Arbeit begründet ist, besteht. Der Kläger hatte sich nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit suchend gemeldet. Diese ist dazu verpflichtet, Arbeitsvermittlung anzubieten. Das gilt auch für das Jobcenter. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden ihren gesetzlichen Aufgaben zur Arbeitsvermittlung nicht nachgekommen sind, bestanden nicht. Der Arbeitgeber konnte sich die Informationen auch nicht auf andere, zumutbare, rechtmäßige Weise beschaffen. Die Einschaltung eines Detektivs hätte nicht zu den gewünschten Informationen geführt. Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter müssen dem Arbeitgeber gegenüber keine Angaben machen. Der Arbeitnehmer konnte die erforderliche Auskunft auch unschwer geben. Er kannte die ihm angebotenen Vermittlungsvorschläge. Durch den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers wurde auch nicht die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert. Denn lediglich durch die Information über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters wird nicht zwangsläufig der Einwand der Böswilligkeit des Unterlassens anderweitiger zumutbarer Arbeit begründet. Auch nach Erteilung der Auskunft ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Einwendung so zu begründen, dass sich der Arbeitnehmer im Wege abgestufter Darlegungs- und Beweislast hierzu einlassen kann.

Abschließend hat das Gericht somit entschieden, dass der Arbeitnehmer Auskunft über die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen hat. Die Auskunft ist in Textform im Sinne von § 126 b Satz 1 BGB zu erteilen.

Es lässt sich daher festhalten, dass im Rahmen einer Klage auf Annahmeverzugslohn vom Arbeitnehmer Auskunft verlangt werden darf, ob er Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit sowie des Jobcenters erhalten hat, um den Einwand des § 11 Nr. 2 KSchG zu untermauern.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!