Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen

In Niedersachsen gilt anhand der aktuellen Corona-Verordnung ab einer Warnstufe 2 in verschiedenen Einrichtungen 2Gplus, u. a. bei körpernahen Dienstleistungen. Im Rahmen eines Normenkontrolleilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg beanstandete ein Antragsteller dieses 2Gplus-Erfordernis bei körpernahen Dienstleistungen. Dieser Antrag hatte Erfolg. Der Senat hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der mit der 2G(plus)-Regelung vollständige Ausschluss ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsschutzgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme. Das Infektionsrisiko bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sei regelmäßig auf nur wenige gleichzeitig anwesende Personen beschränkt und könne durch Basisschutzmaßnahmen (beispielsweise FFP-2-Maske, Testnachweis und Kontaktdatenerfassung) deutlich reduziert werden. Der vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen berücksichtige grundlegende Bedürfnisse nach einzelnen dieser Dienstleistungen gar nicht, jedenfalls aber mit der allein vorgesehenen Ausnahme für „medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen“ nicht ausreichend. Bis zu einer Neuregelung der Zugangsbeschränkungen bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen gelten die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP-2 oder ähnlichem, zu Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts. Die Außervollzugsetzung der sog. 2Gplus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen wirkt nicht nur zu Gunsten des Antragstellers in dem einzelnen Verfahren. Die Entscheidung ist vielmehr allgemeinverbindlich.

 

 

 

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Rezension - Praxisleitfaden – Betriebsrätemodernisierungsgesetz von Frau Dr. Jessica Blattner

Im kommenden Frühjahr stehen turnusmäßig die nächsten Betriebsratswahlen an. Dabei sind maßgebliche Änderungen gegenüber früheren Wahlen zu berücksichtigen, die sich aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ergeben. Im Verlag Franz Vahlen ist dazu jetzt der „Praxisleitfaden – Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ von Frau Dr. Jessica Blattner veröffentlicht worden.

Auf knapp 100 Seiten wird jede Änderung zunächst durch die Darstellung des geänderten Gesetzestextes präsentiert. Auf der zweiten Stufe wird die jeweilige Absicht des Gesetzgebers vorgestellt und in den Kontext mit den bisherigen Regelungen gestellt. Und schließlich wird die zu erwartenden praktischen Relevanz der Änderung dargestellt.

Ein Beispiel: Die jetzt zulässige Video- und Telefonkonferenz bedarf näherer Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Dafür enthält der Praxisleitfaden einen umfassenden Formulierungsvorschlag, den Ihr Betriebsrat 1:1 übernehmen könnte.

Die oben aufgezeigte, klare Struktur erleichtert es dem Leser, aufgetretene Fragen gezielt zu beantworten. Die vielen Tipps sind eine echte Hilfe für jeden Praktiker und kostet 19 Euro.

Blattner | Betriebsrätemodernisierungsgesetz | | 2021 | beck-shop.de

Rechtsfrage aktuell: Muss- und Sollangaben bei der Massenentlassungsanzeige

Muss- und Sollangaben bei der Massenentlassungsanzeige

Von Rechtsanwältin Anna Fischeranna fischer neu

Gemäß § 17 KSchG hat der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Diese Anzeige dient dem Zweck, die Agentur für Arbeit vorzuwarnen und eine Weitervermittlung der betroffenen Arbeitnehmer in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Eine ordnungsgemäße Erfüllung des Massenentlassungsanzeigeverfahrens ist lt. Bundesarbeitsgericht Voraussetzung für die Wirksamkeit der entsprechenden betriebsbedingten Kündigungen.

Aus § 17 Abs. 3 KSchG ergeben sich die Angaben, die der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit machen muss. Diese Muss-Angaben umfassen den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebs, die Gründe für die geplanten Entlassungen, Zahl- und Berufsgruppen der zu entlassenden und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, die Zeit, in der die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer. Des Weiteren führt § 17 Abs. 3 KSchG jedoch auch Soll-Angaben aus. Hierzu zählen die Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer. Bislang herrschte Einigkeit darüber, welche Angaben der Arbeitgeber in der Massenentlassungsanzeige machen muss und welche er (freiwillig) machen kann, nämlich die Soll-Angaben.

Das hessische Landesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 25. Juni 2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 1225/20 entschieden, dass eine Massenentlassung unwirksam sei, wenn nicht auch die Soll-Angaben in der Anzeige enthalten sind. Zur Begründung führt das LAG aus, dass die Massenentlassungsanzeige nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 der Europäischen Massenentlassungsrichtlinie (eMERL) alle zweckdienlichen Angaben enthalten muss, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Dabei sei kein Unterschied zwischen Soll- und Muss-Angaben zu machen. Der Gesetzgeber hat beide Kategorien von Informationen offensichtlich für zweckdienlich erachtet. Der Unterschied zwischen den Formulierungen „müssen“ und „sollen“ sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Arbeitgeber stets über alle Muss-Angaben verfügt, während die Soll-Angaben nicht aus seiner Sphäre stammen und daher nur insoweit anzugeben sind, wie sie dem Arbeitgeber vorliegen. Damit hielt das hessische LAG die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Massenentlassungsanzeige für unwirksam, da die Soll-Angaben nicht enthalten waren. Folge dessen war die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.

Die Entscheidung des hessischen LAG ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob ein Revisionsverfahren eingeleitet wird. Es ist aber aufgrund der Rechtsunsicherheit zu empfehlen, neben den Muss-Angaben auch die Soll-Angaben zu machen, um nicht eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und infolge dessen eine Unwirksamkeit der Kündigungen zu riskieren.

FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert

Im Zusammenhang mit der Einführung der 3G- bzw. 2G-Regel in den Betrieben oder bei Kunden des Arbeitgebers stellen sich - insbesondere seit dem Wegfall des kostenlosen Bürgertestangebots am 11. Oktober 2021 - arbeitsrechtliche Fragen. Zudem hat die DGUV ein Papier mit Handlungshinweisen zum Umgang mit geimpften und genesenen Personen veröffentlicht.
 
Dies hat die BDA zum Anlass genommen, ihre FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung zu aktualisieren. Sie finden die FAQ im unten stehenden Download sowie auf der entsprechenden BDA-Coronaseite https://arbeitgeber.de/covid-19/.
 
 
 

FAQ_SARS_CoV-2_Arbeitsschutzverordnung_und_mobile_Arbeit.pdf

 

Im nächsten Jahr geht es uns besser? Das war früher!

Auszug aus Business & People 01.10.2021

 

Bild Überschrift

 

Als äußerst erfolgreich wertet Thomas Falk, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Stade Elbe-Weser-Dreieck e.V., die Impfkampagne in den Unternehmen. „Das ist gut angenommen worden. Wir haben darunter Betriebe mit einer Impfquote von 90 Prozent“, berichtet er, blickt aber dennoch mit Sorge auf das Pandemiegeschehen: „Die große Frage ist ja, was nach Delta kommen wird.“ Für den AGV ergeben sich daraus diverse Aspekte und Folgerungen. Falk: „Wir müssen uns darauf einstellen, dass ungeimpfte Personen künftig in bestimmten Situationen weniger Rechte haben werden.“ Einen Vorgeschmack gebe es in der Gastronomie: „Der Gastwirt hat das Hausrecht. Wenn er nur geimpfte Gäste einlässt, ist das okay.“ In Niedersachsen werde aktuell vom starren Blick auf Inzidenzwerte abgewichen. „Wir müssen nun schauen, wie sich die Pandemie in einer erst teilweise geimpften Bevölkerung entwickelt. Es gilt, die Impfquote deutlich zu erhöhen“, so Falk.

 

     Explodierende Rohstoffpreise

 

TF

Corona ist allerdings nur ein Punkt, der den AGV beschäftigt. Falk: „Wir haben es mit einem Umbruch in mehreren Bereichen zu tun. Dazu zählen gewiss auch der Klimawandel, das Thema Nachhaltigkeit, die Energiekostenentwicklung, der Trend zum Homeoffice, auch wenn es hier derzeit auch eine gewisse Rückwärtsbewegung gibt, und das Reisen. Klar ist: Es wird sich einiges in unserem gewohnten Dasein ändern müssen. Wir leben nicht mehr in den 50er- und 60er-Jahren, als wir wussten: Im nächsten Jahr geht es uns besser.“ In gewisser Weise konnte man diese Haltung auch in den vergangenen 20 Jahren beobachten. Zwar gab es 2008/2009 einen kurzen Knick durch die weltweite Finanzkrise, aber namhafte Unternehmer haben auch in B&P rückblickend bilanziert: „Es gab eigentlich immer nur eine Richtung – nach oben.“ Dieses günstige Wirtschafts- und Wachstumsklima steht jetzt offenbar zur Disposition. Dazu Thomas Falk: „Wir haben momentan die schwierige Kombination aus Preissteigerung auf der einen Seite und Materialmangel auf der anderen. Die Rohstoffpreise explodieren in manchen Bereichen. Die Preise für Bauholz sind schon wieder gesunken, auch früher schon gab es temporäreinen Mangel an Baumaterialien wie beispielsweise Sand.“ Damit nicht genug: „Kostensteigerungen im Energiebereich treffen jeden. Heizkosten steigen, Stromkosten ziehen an, Treibstoff ist auf hohem Niveau – dabei sind das ja auch politisch motivierte Entwicklungen wie die CO2-Steuer, die dazu führen soll, dass gespart, modernisiert und am Ende weniger CO2 emittiert wird.“ Und den nächsten kritischen Punkt fügt Thomas Falk gleich an: „Durch Corona sind die Lieferketten durcheinandergeraten. In der Folge sinken die Transportkapazitäten, was zu steigenden Frachtraten führt. Wenn ein Container aus China damals 1500 Dollar Fracht kostete, können es jetzt auch schon mal 15 000 Dollar sein. Das rechnet sich vielfach nicht mehr. Ich gehe allerdings davon aus, dass sich zumindest dieses Problem wieder einrenken wird. Das ist zumindest meine Prognose.“ Gleichzeitig bietet die Entwicklung von einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes bis hin zu der vollständigen Klimaneutralität enorme Chancen gerade für unsere innovative mittelständische Wirtschaft. wb

 

2021-10-01_BP-Sept-202123.pdf

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
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