Teilqualifizierung Büromanagement - Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft sucht Praktikantinnenstellen

Das Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft führt derzeit eine Teilqualifizierungsmaßnahme: „Büromanagement“ in digitaler Form durch. Die Teilqualifizierung ist nach sechs Modulen beendet und entspricht einer abgeschlossenen Ausbildung. Das aus 480 Unterrichtseinheiten Theorie und 160 Stunden Praxis im Betrieb bestehende Modul 1 ist gestartet. Inhalte dieses Moduls sind:

          -      Informationsmanagement
          -      Informationsverarbeitung
          -      Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen
          -      Kommunikation Stellung
          -      Rechtsform und Organisationsstruktur
          -      Produkt- und Dienstleistungsangebot
          -      Datenschutz und Datensicherheit
          -      Erfolgsunterstützung

Das Bildungswerk ist auf der Suche nach Betrieben, die Praktikantinnen ab dem 20. Mai 2021 oder später bis zum 3. September 2021 an jeweils zwei Tage pro Woche (donnerstags und freitags) für sechs Stunden in die betriebliche Erprobung aufnehmen würden.

Bei den Teilnehmerinnen handelt es sich um Frauen, die entweder alleinerziehend sind und sich beruflich verändern wollen, einen Berufsabschluss erwerben wollen oder einen Beruf mit Perspektive erlernen wollen. Die Teilnehmerinnen bringen Verlässlichkeit und Lernbereitschaft mit.

Weitere Informationen bitten wir dem nachfolgenden Link zu entnehmen:

2021-05-18_Teilqualifizierung_Büromanagement_-_Bildungswerk_der_Niedersächsischen_Wirtschaft_sucht_Praktikantinnenstellen.pdf

Bei Interesse bitten wir die Betriebe, unmittelbar Kontakt mit dem Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH aufzunehmen. Als Ansprechpartnerin steht Frau Irene Führer unter der Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

 

 

 

 

Impfen in den Unternehmen

Impfen in den Unternehmen

Umfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte

Der Arbeitgeberverband (AGV) und die Industrie- und Handelskammern (IHK) rufen insbesondere größere Unternehmen auf, sich möglichst bis zum 7. Mai an einer von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) initiierten Umfrage zu beteiligen. Diese wendet sich an Unternehmen, die beabsichtigen, betriebseigene Impfkampagnen zu organisieren.

Auch wenn derzeit noch einige Modalitäten im Zusammenhang mit Impfungen im Betrieb in Klärung sind, werden die Betriebsmediziner voraussichtlich spätestens ab 7. Juni 2021 in die deutsche Impfkampagne miteinbezogen werden können. Deshalb ist es jetzt wichtig, entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Dazu zählt, die Impfstofflogistik zu planen und eine Anbindung der Betriebsärzte ans digitale Impfmonitoring (DIM) des RKI zu gewährleisten. Die dafür erforderlichen Daten werden mit dieser Abfrage erhoben.

Für die Planung der Impfstoffmengen ist wichtig zu wissen, welche wöchentliche Impfkapazitäten in den Unternehmen bestehen. Für die Anbindung an das DIM ist notwendig zu wissen, welche Software verwendet wird und wer der verantwortliche IT-Ansprechpartner ist. Die Weitergabe der für die Anbindung an das DIM relevanten, aus der Umfrage gewonnenen Daten erfolgt durch die BDA an das RKI.

Den Link zur Unternehmensabfrage und nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://forms.office.com/r/Ym3qVu4vgJ .

Weitere Informationen rund um das Impfen durch Betriebsärzte und Detailinformationen zur Umfrage befinden sich auf der Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de.

Sollten Unternehmen mit eigenen Impfstraßen vorhaben, auch die Belegschaften anderer Unternehmen zu impfen, bitten Arbeitgeberverband und IHK um Mitteilung. Sollte sich im Verlauf der Impfkampagne die Gelegenheit bieten, könnten über diese Stellen noch freie Impfkapazitäten an interessierte kleinere Unternehmen vermittelt werden.

Rechtsfrage aktuell: Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null

 

Von Rechtsanwältin Anna Fischer 

Kann der Arbeitgeber bei angeordneter Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche des Mitarbeiters anteilig kürzen?

Antwort:

Laut aktuellem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 824/20 soll dies möglich sein. Das Landesarbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin war seit dem Jahr 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Ihre Arbeitszeit umfasste eine Teilzeittätigkeit mit drei Tagen pro Woche. Umgerechnet standen ihr 14 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Ab dem 1. April 2020 ordnete der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null an. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin im August und September 2020 insgesamt 11,5 Urlaubstage. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, so dass ihr noch 2,5 Urlaubstage zu gewähren seien. Sie begründete dies mit der Auffassung, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, sie unterliege während der Kurzarbeit Meldepflichten. Des Weiteren könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Der Arbeitgeber argumentierte, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null auch keine Urlaubsansprüche entstehen. Dementsprechend sei der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 mit Gewährung von 11,5 Urlaubstagen bereits vollständig erfüllt.

Sowohl das Arbeitsgericht Essen in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz wiesen die Klage der Klägerin auf Feststellung ab. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgendes aus:

„Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspreche auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der Europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entstehe. Das deutsche Recht enthält hierzu auch keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bei der Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund Kurzarbeit Null ist zu beachten, dass dies nur möglich ist, wenn tatsächlich in Kurzarbeit Null gearbeitet wird, eine zeitanteilige Erbringung der Arbeitsleistung während der Kurzarbeit berechtigt nicht zur Kürzung von Urlaubsansprüchen. Des Weiteren ist eine Kürzung nur für volle Kalendermonate möglich.

Folge 3. Thomas Falk vom Arbeitgeberverband Stade - B&P BusinessTalk Podcast

Wird das Homeoffice zur Dauereinrichtung? Im B&P Podcast mit Wolfgang Becker beantwortet Thomas Falk, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Stade Elbe Weser Dreieck e.V, diese Frage und erinnert an ein verdrängtes Dauerthema: den Fachkräftemangel. 

(Produziert von Wortlieferant.de)

 

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www.business-people-magazin.de/newsgate/folge-1-thomas-falk-vom-arbeitgeberverband-stade-bp-businesstalk-podcast-28704/

 

 

Rechtsfrage aktuell: Folgen der Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Bezug auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat

Rechtsfrage aktuell

anna fischer neu

 

Folgen der Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Bezug auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat

Von Rechtsanwältin Anna Fischer

Hat die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist das Erlöschen von dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat gem. § 24 Nr. 4 BetrVG zur Folge?

Antwort:

Nein. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 16 TaBVGa 189/20. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten im vorliegenden Fall über die Wahrnehmung des Betriebsratsamtes durch den Arbeitnehmer, seinen Zugang zu den informationstechnischen System des Betriebsrates und zum Betrieb sowie über die Verpflichtung des Arbeitgebers, es zu unterlassen, den Betriebsrat Vorgaben im Hinblick auf die Einstellung und Ausübung des Betriebsratsamtes durch den Arbeitnehmer zu machen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 enden wird. Ab dem 1. April 2020 wurde der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Er hatte bis zum 31. März 2020 alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das Firmeneigentum an den Arbeitgeber zurückzugeben. Den ihm überlassenen Firmenlaptop gab der Arbeitnehmer jedoch nicht heraus und nahm ab dem Zeitpunkt seiner unwiderruflichen Freistellung weiterhin an den Betriebsratssitzungen teil. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der Arbeitnehmer aufgrund der unwiderruflichen Freistellung sein Betriebsratsamt verloren habe und sperrte daraufhin sämtliche Zugänge, auch den Zugang zum Betrieb.

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass für das Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung abzustellen ist. In dem Aufhebungsvertrag haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nur ihre individualvertraglichen Rechtsbeziehungen geregelt, nicht jedoch die kollektivrechtliche Beziehung. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, zu vereinbaren, dass das Betriebsratsmitglied vor dem 31. Dezember 2021, somit vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, zu einem vereinbarten Zeitpunkt von seinem Betriebsratsamt zurücktritt. Dies erfolgte jedoch nicht. Dieses Schweigen im Aufhebungsvertrag kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass der Aufhebungsvertrag keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebsratstätigkeit haben sollte. Dann muss es dem Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied aber möglich sein, sein Amt bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben. Eine Parallele zur Freistellung eines Altersteilzeitarbeitnehmers, wie vom Arbeitgeber vorgetragen, sah das Gericht nicht. Der Arbeitgeber wurde daher verpflichtet, die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Arbeitnehmer zu dulden und ihm uneingeschränkten Zugang zu den durch die Betriebsratsmitglieder genutzten informationstechnischen Systemen sowie durch Überlassung einer aktivierten, gültigen Zugangskarte, ungehinderten Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu verschaffen.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
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