Reisekostenersatz bei unwirksamer Versetzung?

Von Rechtsanwalt Manfred v. Gizycki

 

Kann ein Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Nutzung seines privaten Pkw entstanden sind, als er – letztlich rechtswidrig – an einen anderen Ort versetzt wurde?

 

 

 

Antwort:

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst beim Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 für mindestens zwei Jahre, ggf. auch länger, in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten Pkw. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage u. a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate von Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer in Kilometergeld in Höhe von 30 Cent beanspruchen.

 

In letzter Instanz entschied nun das Bundesarbeitsgericht am 28. November 2019 (8 AZR 125/18), dass er von der Beklagten als Schadensersatz die Kosten verlangen kann, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Zur Bemessung der Schadenshöhe sind die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Danach sind für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kilometergeld zu zahlen.

Rechtsfrage aktuell - Belehrung langzeiterkrankter Arbeitnehmer wegen Urlaubsverfall

Von Rechtsanwalt Tobias Wilkens      

Besteht auch bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers  dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder zum 31.03. des Folgejahres im Falle der Übertragung erlöschen?

 

Antwort:

Das LAG Hamm hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2019 (Az.: 5 Sa 676/19) diese Frage verneint. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten über das Bestehen eines Urlaubsanspruches der Klägerin aus dem Jahr 2017. Im Jahr 2017 erkrankte die Klägerin und konnte von dem ihr zustehenden Urlaubsanspruch im Jahr 2017 14 Tage nicht nehmen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgeltung des Urlaubes für das Jahr 2017 auf. Mit Schreiben vom 12. November 2018 wies die Beklagte den Anspruch zurück. Mit einer am 19. Dezember 2018 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin zunächst die Abgeltung von 14 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 beansprucht. Das Arbeitsgericht Paderborn hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Klägerin in dem vorliegenden Berufungsverfahren. Das LAG Hamm hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn bestätigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der restliche Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei nicht verfallen. Sie verwies dazu auf die Entscheidung des BAG vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15). Ihr restlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei schon deshalb nicht verfallen, da die Beklagte es unterlassen habe, die Klägerin rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Nach der Entscheidung des EUGH in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 6. November 2018 (Az.: C-684/16) sei festgehalten, dass der Arbeitgeber gehalten ist, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wird, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun. Das Arbeitsgericht Paderborn war der Auffassung, dass diese Grundsätze nicht im Falle einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin gelten, da es dem Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit gar nicht möglich sei, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer könne auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, diesen wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht antreten. Eine Belehrung als Obliegenheit des Arbeitgebers ergebe somit nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer in der Lage sei, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist im Falle einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht möglich. Sei die Arbeitnehmerin langanhaltend erkrankt, bestehe eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Belehrung der Arbeitnehmerin über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen erst dann, wenn diese die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und in der Lage sei, den Urlaub anzutreten. Bleibe diese durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, verbleibe es bei dem Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, ohne dass eine vorherige Belehrung des Arbeitgebers erfolgen müsse. Diese Ausführungen teilte auch das LAG Hamm und ergänzte: Selbst wenn der Arbeitgeber gegen Ende des Jahres 2017 noch nicht wusste, wie lange die Arbeitsunfähigkeit andauern würde, bestand solange keine Belehrungspflicht, wie die Arbeitsunfähigkeit anhielt, da unabhängig von einer Belehrung durch die Arbeitgeberin ein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31. Dezember des Kalenderjahres jedenfalls nicht durch Unkenntnis der Arbeitnehmerin von einem drohenden Verfall und einer notwendigen Beantragung erlöschen konnte. Eine solche Beantragung und Erteilung des Urlaubes war vielmehr objektiv nicht möglich.

Die Belehrung dahingehend, dass bestehende Urlaubsansprüche erlöschen, wenn diese nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beansprucht werden, wäre im Fall einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin schlicht falsch, da diese im Fall der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres erlöschen, aus dem sie resultieren. Die Frage eines früheren Erlöschens hätte sich erst wieder nach Genesung der Klägerin gestellt und sodann eine Belehrung der Beklagten erfordert. Hierzu ist es aber nicht gekommen. Das BAG hat hierzu ausgeführt, der Arbeitgeber müsse sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen um den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“  zu genügen. Er könne seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig z. B. dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteile, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordern, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden könne und ihn über die Konsequenzen belehre, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt würde. Die Aufforderung an einen „klare“ Unterrichtung seien regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfalle, wenn der Arbeitnehmer in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub im Kalenderjahr zunehmen, er ihn aber nicht beantragt.

Eine absolut überzeugende Entscheidung des LAG Hamm wie auch des erstinstanzlich befassten Arbeitsgerichts Paderborn. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch in Niedersachsen bzw. auf Bundesebene durchsetzen wird.

Verwaltungsgericht verwirft Planung für den A-26-Zubringer Buxtehude

 „Das ist eine ganz bittere Nachricht für Buxtehude“, kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Stade, Elbe-Weser-Dreieck e. V., Thomas Falk, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stade, den Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnzubringer aufzuheben. „Die jahrelangen Verzögerungen beim Bau der A 26 bis zur A 7 sind endlich beseitigt“ sagt Falk, „nun ist es umso ärgerlicher, wenn auf Jahre hinaus die Anbindung für die Buxtehuder Einwohner und die Wirtschaft an die A 26 blockiert wird.“

 

                                                                                              

Hinweise zum Aufruf „Klimastreik“ am 20. September 2019

Fridays for Future ruft vom 20. – 27. September 2019 zu Demonstrationen unter dem Titel „globaler Klimastreik“ auf. Weltweit sollen Menschen auf die Straße gehen und für die Einhaltung des Pariser Klimaschutz-Abkommens demonstrieren. Nicht nur Schüler sollen sich beteiligen, sondern auch Arbeitnehmer. In Deutschland findet diese Aktion unter dem Motto #AlleFürsKlima am 20. September 2019 statt, während in Berlin das Klimakabinett tagt und der Klimaaktionsgipfel der Vereinten Nationen in New York bevorsteht.

Überblick zur Rechtslage bei politischen Aktionen 

Ein Streik ist nach gefestigter Rechtsauffassung des BAG ein Gegenstand einer Arbeitskampfmaßnahme, nicht aber aus politischen Gründen gerechtfertigt. Bei dem „Klimastreik“ handelt es sich um eine Demonstrationsmaßnahme, die sich gegen staatliche Organe der Legislative oder Exekutive richtet, gegen die Arbeitgeber gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Arbeitnehmer dürfen in diesem Fall den Arbeitsplatz nicht unerlaubt verlassen, um an einer solchen Aktion teilzunehmen. Sie dürfen für politische Ziele demonstrieren, nicht jedoch unter Verletzung der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit. Weder das Grundrecht der Meinungsfreiheit noch die grundsätzlich garantierte Versammlungsfreiheit berechtigen zum Vertragsbruch.

Während ihrer Freizeit hingegen können Beschäftigte an derartigen Aktionen teilnehmen. Das kann bei Arbeitnehmern, die mit Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeitkonten ohne Kernarbeitszeit arbeiten, dazu führen, dass die Teilnahme an einem politischen Streik keinen Verstoß gegen die Arbeitszeit darstellt, wenn diese Arbeitnehmer die zeitliche Lage ihrer Arbeit frei bestimmen können. Dasselbe gilt im Falle einer Teilnahme während der Pausenzeit.  

Die Gewerkschaften unterstützen zwar die Ziele von Fridays for Future, weisen aber darauf hin, dass nicht zu einem gegen die Arbeitgeber gerichteten Streik aufgerufen wird.

Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber  

Arbeitnehmern bleibt es unbenommen, sich für die Unterstützung der Bewegung zu entscheiden, solange keine Aktionen während der Arbeitszeit erfolgen.  

Wollen die Arbeitgeber Aktionen zum sogenannten Klimastreik während der Arbeitszeit nicht dulden, so können sie gegenüber teilnehmenden Beschäftigten weitgehend mit denselben rechtlichen Mitteln reagieren wie auf andere rechtswidrige Streiks.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
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